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Düngung

Neue Düngeverordnung (DüV) seit 1. Mai 2020

Informationen zur neuen Düngeverordnung:

Merkblatt VODüVGebiete

Auf der Seite “Rechtlicher Rahmen“ beim LTZ Augustenberg sowie “Wirtschaftsdünger“ beim LAZBW Aulendorf finden Sie weitere Informationen und Merkblätter.

Verbringungsverordnung (WDüngV) – Merkblätter und Informationen

Genehmigung für Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (§ 6 Abs. 3 DüV Sätze 3 und 4)

Nach § 6 Absatz 3 DüV dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf dem Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025.

Hiervon abweichend können Genehmigungen erteilt werden, wenn:

  • Aufbringung auch durch andere Verfahren vergleichbar geringe Ammoniak-Emissionen aufweisen:
    • Dünne Güllen oder Jauche (< 2% TS-Gehalt) können von der bodennahen Ausbringung ausgenommen werden. Hierfür sind zwei Laborproben je Jahr in Verbindung mit einer nachfollziehbaren Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich.
  • Eine Aufbringung mittels bodennaher Aufbringtechnik auf Grund der agrarstrukturellen Besoderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind.
    • kleine Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftliche genutzte Fläche
    • Streuobstwiesen gemäß FAKT ab ca. 30 Bäumen je Hektar
    • Kleinflächen < 20 Ar
  • Eine Aufbringung mittels bodennaher Aufbringtechnik auf Grund der naturräumlichen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind.
    • Hangneigungen > 20% werden als Grenze für den Einsatz bodennaher Ausbringtechniken gesehen.

Die möglichen Ausnahmen für naturräumliche Besonderheiten ab 20% Hangneigung kommen erst ab 2025 zum Tragen und werden daher nur informell mitgeteilt.
Genehmigungen sind sowohl per Allgemeinverfügung als auch per Sammelantrag oder als Einzelgenehmigung auf Antrag möglich.

Die aufgelisteten Fälle zum Erhalt einer Ausnahmegenehmigung sind nicht abschließend formuliert.
Falls Sie Fragen haben oder sich nicht sicher sind, ob Ihr Betrieb eine Ausnahmegenehmigung bekommen kann, können Sie sich gerne an uns werden.

Bioabfall-Verordnung – Merkblatt

Sonstige Merkblätter und Informationen